Satzung

Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen “Kulturzelt Braunschweig e.V.” – im folgenden Verein genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Organisation und Durchführung von mindestens einem jährlich stattfindenden Kulturfestival in Braunschweig (Spielstätte ist ein Theaterzelt) sowie weitere Kulturfestivals mit anderen Ausrichtungen (ebenfalls in Zelten).
  2. Integration und Vernetzung örtlicher kultureller Vereine und Gruppen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  6. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  7. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die zur Förderung des Vereinszwecks fähig und bereit ist.
  2. Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein aktiv mitarbeitenden Mitglieder. Fördernde Mitglieder beteiligen sich nicht aktiv innerhalb des Vereins, unterstützen aber den Vereinszweck.
  3. Zum Ehrenmitglied werden Personen benannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  4. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages beim Vereinsvorstand. Der Vorstand beschließt über den Antrag.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit sofortiger Wirkung durch Tod, Austrittserklärung (die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen bis Jahresende) oder Ausschluss.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem vom Ausschluss bedrohtem Mitglied muss unter Fristsetzung die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden, Beiträgen oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragszahlungen bliebt hiervon unberührt.

Mitgliedsbeiträge

  1. Aktive und fördernde Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Alle Modalitäten, die mit der Beitragszahlung in Zusammenhang stehen, sind von der Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung festzulegen.
  3. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, sich am Vereinsleben zu beteiligen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben das Recht dem Vorstand gegenüber Anträge zu stellen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus: Dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer
  2. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen (§26 BGB).
  3. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt und verbleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Wahl im Amt.
  4. Der Vorstand ist berechtigt die Position eines Geschäftsführers einzurichten und zu besetzen.

Mitgliederversammlung

  1. Die jährliche Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und der Bekanntgabe der Tagesordnung. Fristbeginn ist der Absendetag.
  2. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich begründet verlangen. In besonderer Eilbedürftigkeit kann der Vorstand die Ladungsfrist auf drei Werktage verkürzen.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit 2/3-Mehrheit zu fassen.
  4. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. – Jedes aktive Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt – Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, aber Mitspracherecht in der Mitgliederversammlung
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Satzungsänderung, Vereinsauflösung, Vermögensbindung

  1. Für Satzungsänderungen und den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in einer vorschriftsmäßig geladenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig. Beschlüsse hierzu können nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.